Versammlungsrecht in Hannover – leichte Auffälligkeiten

Wer in ein Hannover eine Kundgebung durchführt (d.h. eine Versammlung, die den besonderen Schutz des Grundgesetzes genießt), muss diese der Versammlungsbehörde anzeigen – so wie es im Versammlungsgesetz steht.

Besonderheit in Hannover: Die Versammlungsbehörde ist bei der Polizei angesiedelt. Und dort hatte ich – zum ersten mal nach 14 Jahren Abwesenheit im Braunschweiger Ausland – für den Tag der Menschenrechte eine Versammlung angezeigt. Abgeschickt hatte ich die am 11.11.

Am 17.11. kam die Mitteilung der Polizeidirektion: „zu der von Ihnen geplanten und im Betreff genannten stationären Versammlung, gab es auch von Seiten der Landeshauptstadt Hannover „grünes Licht“ bzgl. Ihres Versammlungsortes.
Somit wurde dieser Ort für Ihre Versammlung für den angezeigten Zeitraum (von 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr) reserviert. Sie können nun sicher planen, bzw. Ihre Versammlung veröffentlichen.“

Zwei Auffälligkeiten:

  1. Nicht die Stadt hat irgendein „grünes Licht“ zu geben, sondern der Veranstalter entscheidet, wann, wo und wie er seine Versammlung – natürlich im Rahmen geltender Gesetze – durchführt. So steht es im Grundgesetz: „1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.“
  2. Und die Erlaubnis zur sicheren Planung und Veröffentlichung: Man kann jede Versammlung 48 Std. nach Anzeige öffentlich machen und bewerben, so sagt es das Versammlungsgesetz. Keiner muss warten, bis die Polizei dazu etwas zur sicheren Planung sagt.

Dann steht im Nds. Versammlungsgesetz noch etwas drin. Die Versammlungsbehörde muss mit dem Anmelder kooperieren: „Die zuständige Behörde gibt der Leiterin oder dem Leiter einer Versammlung unter freiem Himmel die Gelegenheit zur Zusammenarbeit, insbesondere zur Erörterung von Einzelheiten der Durchführung der Versammlung.“

Auf meine Frage, wann und wie das stattfindet (da geht es um Ordner/innen, um Lautstärke, um Gefährdungen, man kann das auch in einem Telefonat anbieten und durchführen), wurde mir telefonisch erklärt, dass man das in Hannover wg. der vielen Veranstaltungen anders handhabe, d.h. kein Kooperationsangebot.

Aber die Freude geht weiter: Am Tag vor der Veranstaltung, d.h. auf dem allerletzten „Drücker“ kommt der Bescheid der Polizei. Das ist extrem kurzfristig, weil es die Möglichkeit zu reagieren, auf wenige Stunden begrenzt. Und nicht jede/r hat in der Schnelle eine Anwältin oder einen Anwalt mit Kenntnis in der Materie zur Hand!

Auffälligkeit: Rechtswidrige Auflage

Eine Auflage hat mein besonderes Interesse geweckt, unter Nr. 7 heißt es da: „Die Nutzung elektroakustischer Hilfsmittel für Musik, Ansprachen und Durchsagen ist jeweils nach einer Stunde für 15 Minuten zu unterbrechen.“

Was würde das in der Praxis bedeuten?

60 Minuten Kundgebung (egal ob Rede oder Musik) und dann 15 Minuten alle Lautsprecher aus und dann wieder weitermachen? Wer jemals eine Kundgebung organisiert hat, weiß dass das durchaus das Ende der Veranstaltung sein kann. Besucherinnen und Besucher ziehen ab, die Dynamik der Kundgebung erlebt einen Bruch und vor allem: Der Veranstalter ist nicht mehr Gestalter des Ablaufes der eigenen Veranstaltung.

Egal ob am 1.Mai, bei der Protestveranstaltung gegen was auch immer: Das Verbot der Benutzung einer Verstärkeranlage in bestimmten Abständen behindert die Durchführung beträchtlich und stellt offensichtlich einen Eingriff in die Freiheit der Versammlung dar.

Natürlich führt die Polizei auch Gründe an: Beeinträchtigung Wohnbevölkerung und Passanten/innen, Geschäfte und Verwaltung. Eine zentrale Abwägung nimmt sie dabei vor: „Durch eine dauerhafte Beschallung, welche insbesondere bei Nutzung elektroakustischer Verstärkungsmittel besonders hohe Schallbelastungen bei unbeteiligten Dritten auslösen, ist ein wirksamer Ausgleich zwischen den Gesundheitsinteressen dieser und dem Interesse der Versammlung herzustellen.“

Unzureichende Kooperation

Meine unverzügliche Mitteilung an die Polizei: Bin mit dieser Auflage nicht einverstanden und bitte, sie zu streichen. Und ich habe darauf hingewiesen, dass man genau wegen solcher Themen – nach geltendem Recht – die Möglichkeit der Zusammenarbeit einzuräumen hat.

Die Polizei meint dazu per Mail, meinen Widerspruch werde sie als Eingabe behandeln und außerdem: „Sollten Sie nicht mit der Beschränkungsverfügung einverstanden sein, steht Ihnen jederzeit der Rechtsweg offen.“

Weg zum Verwaltungsgericht

Diesem Hinweis bin ich gefolgt und habe über einen Anwalt, der in Versammlungsfragen versiert ist, Klage gegen diese Auflage und „Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz“ gestellt. Der Antrag beinhalt – weniger juristisch ausgedrückt – die sofortige Wirksamkeit der Klage. Deswegen sprechen wir gerne von Eilantrag oder einstweiliger Anordnung.

Demo gegen den AfD-Bundesparteitag, Braunschweig 2019

Und am Mittwochnachmittag die erfreuliche Nachricht: Das Verwaltungsgericht Hannover hat in einer klaren Entscheidung dem Versammlungsrecht Vorrang gegeben!

Das heißt im Juristendeutsch und im Vorgriff auf das voraussichtliche Ergebnis der Klage: „Nach diesen Grundsätzen überwiegt hier das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse am Sofortvollzug. Maßgeblich für die Interessenabwägung ist dabei, dass die Klage des Antragstellers nach derzeitigem Sachstand voraussichtlich Erfolg haben wird, weil sich die angegriffene versammlungsrechtliche Beschränkung, auf die der Antragsteller sein Rechtsmittel beschränkt hat, aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweisen wird.“

Ach ja: Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner, d.h. die Polizei.

Erfolg vor Gericht – juristische Würdigung

Hier ein paar Zeilen zum juristischen Hintergrund der Entscheidung:

Ein zentraler Satz: „Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die unter Nr. 7 der angefochtenen Verfügung ergangene Beschränkung des Einsatzes elektroakustischer Hilfsmittel nach einer Stunde für 15 Minuten unverhältnismäßig und damit rechtswidrig ist, weil die Abwägung der kollidierenden grundrechtlichen Interessen der Beschränkung entgegensteht.“

„Weil Versammlungsbehörden, wie die in Hannover, gerne auf die Wahrung der öffentlichen Sicherheit abstellen, führ das Gericht grundsätzlich und mit vielen Quellen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus: „Der Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ umfasst dabei den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht. Die „unmittelbare Gefahr“ im Sinne des § 8 Abs. 1 NVersG setzt eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden an den der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgütern führt. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich nicht aus.“

D.h. das Gericht betont ein weiteres Mal – so wie es auch schon andere Gerichte in vielen Entscheidungen getan haben – die Notwendigkeit einer Gefahrenprognose. Es geht um „konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte“. Und: „Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich nicht aus.“

Diese Argumentation ist eine zentrale, wenn es um Auflagen geht: Die Behörde darf nicht einfach etwas unkonkretes reinschreiben. Sie muss bei jeder Auflage konkret und nachvollziehbar begründen, warum diese notwendig ist, um Sicherheit und Ordnung vor Bedrohungen zu schützen.

Auffälligkeit: Hannoversche Praxis

Hannoversche Übung: Wie mehrere Menschen bestätigen, sind derartige Auflagen bekannt und nicht unüblich. Man arrangiert sich damit, man geht davon aus, dass es Umgehungsmöglichkeiten gibt. Man setzt darauf, dass alles in der Praxis nicht so läuft, dass man mit der Polizei vor Ort schon klarkommt usw.

D.h. die Anmelder verlassen sich darauf, dass es nicht so schlimm wird. Einziges Problem: Wenn die Polizei dann doch auf die Einhaltung von akzeptierten Auflagen pocht, dann muss man das auch hinnehmen. Auch wenn es die eigene Veranstaltung zerschießt, auch wenn man das für übergriffig hält.

Schon deswegen spricht vieles gegen die geduldige Akzeptanz unzulässiger Regelungen. Als jemand, der Hannover vor vierzehn Jahren verlassen hat und jetzt wieder in der Stadt wohnt, muss ich feststellen: Da hat sich versammlungsrechtlich inzwischen einiges zum Unguten verändert. Das muss aber auch nicht so bleiben.

Auflagen: Auf was kann man selber achten?

Es gibt ein paar Leitsätze, die für jeden Auflagenbescheid gelten und als Orientierung helfen können:

  1. Die Versammlungsbehörde hat Versammlungen zu ermöglichen und nicht zu erschweren. Das muss die Leitschnur des Verwaltungshandelns sein und das ist durch gängige Rechtsprechung des BVG beim Recht auf Versammlungsfreiheit immer wieder bestätigt worden.
  2. Die Versammlungsbehörde muss ein Kooperationsangebot machen (man muss das aber nicht annehmen). D.h. sie kann auch nicht einfach irgendwas irgendwo reinschreiben, man muss darüber sprechen. Das kann bei ‚einfachen‘ Kundgebungen per Telefon oder Mail erfolgen. Bei komplexeren Veranstaltungen sollte sie ein Gespräch vorschlagen.
  3. Jede Auflage muss sich aus einer konkreten Gefahrenprognose ableiten. Wohlgemerkt jede! Aussagen wie „das machen wir immer so“, „das machen wir bei allen so“, „das ist bei uns der Standard“ usw. sind juristisch nicht haltbar. Auch überflüssige oder unpassende Auflagen haben in einem Bescheid nichts zu suchen.
  4. Je mehr Auflagen durch die Veranstalter hingenommen werden, desto ausführlicher und ausgefeilter werden diese. Der autoritäre Sicherheitsstaat verbietet nicht so sehr – er schränkt lieber scheibchenweise ein. Und das Stillhalten der Anmelder spielt ihnen in die Hände.
  5. Versammlungsrecht ist kein Hobby für Juristinnen und Juristen. Es ist gelebte Demokratie und es ist – in Ergänzung der Meinungsfreiheit – das einzige Recht, mit dem die Zivilgesellschaft sich im öffentlichen Raum und jenseits von Wahlen bemerkbar machen und sich zu Wort melden kann.

Und macht Euch nichts vor: Auch das scheinbar Juristische ist politisch!

Sebastian Wertmüller, 13.12.2025

Wer mehr wissen will, meldet sich beim Verfasser.

Hinweis: Ich biete Qualifizierungen zum Versammlungsrecht an – online oder in Präsens.
Infos: https://www.leoperutz.de/wp-content/uploads/2025/07/2025-Angebot-Workshop-Versammlungsrecht-2.pdf